Laut Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 13. September 2018 (Gerichtsaktenzeichen: 11 O 174/18 UWG) können Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte zufolge war diese Abmahnfähigkeit bisher umstritten, was aus Sicht der Kanzlei einer der Gründe dafür sein dürfte, dass die erwartete Abmahnwelle noch nicht richtig gestartet ist. Mit seinem Beschluss trifft das Landgericht Würzburg, soweit bekannt, als erstes deutsches Gericht eine Aussage zu diesem Thema, so Wirth-Rechtsanwälte.
In dem aktuellen Beschluss wurde einer Rechtsanwältin der Betrieb einer nicht SSL-verschlüsselten Homepage untersagt, die zudem keine ausreichenden Datenschutzhinweise enthielt. Diese bestanden nur aus sieben Zeilen und enthielten unter anderem keine Angaben zum Datenschutzverantwortlichen, zu Art und Zweck der Verwendung der personenbezogenen Daten oder die Verwendung von Cookies und auch keine Hinweise zu den Rechten des Betroffenen Webseitenbesucher. Dies alles würdigte das Landgericht Würzburg als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und untersagte der Rechtsanwältin den Betrieb der Webseite.
Nach der neuen Datenschutzgrundverordnung müssen unter anderem ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen (so genannte „TOM“) ergriffen werden, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Webseiten sollten entsprechend dieser Vorgaben mindestens SSL-verschlüsselt sein. Außerdem sind Webseitenbetreiber nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung verpflichtet, Besucher der Webseite umfangreich über die Datenverarbeitung zu informieren.
„Gewerbetreibende sollten die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Kopf in den Sand ist keine Option. Das kostet zwar Zeit und Mühe, bewahrt aber vor teurer Rechtsstreitigkeiten“, so Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
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