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Staatsanwaltschaft München I – Andrade Berrios, Bayron Sebastian Diebstahl

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470 Js 200900/17
Unter dem Aktenzeichen 1011 Ls 470 Js 200900/17 jug wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 2.7.2020 gegen den Einziehungsbetroffenen Andrade Berrios, Bayron Sebastian, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 99598,00 EUR rechtskräftig angeordnet

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl am 29.11.2014, zwischen 17:30 Uhr und 20:30 Uhr im Wohnanwesen Heimgartenstraße, Planegg;
Schadenssumme 27115,00 EURO

Diebstahl am 10.10.2015, zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr im Wohnanwesen Jägerstraße, Oberhaching,
Schadenssumme 15,00 EUR

Diebstahl am 14.10.2015, zwischen 13:00 Uhr und 21:50 Uhr im Wohnanwesen Wendelsteinstraße, Haar,
Schadenssumme 16000,00 EURO

Diebstahl am 31.10.2015, zwischen 17:40 Uhr und 23:45 Uhr im Wohnanwesen Ganghoferstraße, Gauting,
Schadenssumme 15000,00 EURO

Diebstahl am 26.10.2015 gegen 18:40 Uhr im Wohnanwesen, Am Höhacker, Seefeld,
Schadenssumme 1000,00 EURO

Diebstahl am 14.11.2015, zwischen 08:20 Uhr und 23:59 im Wohnanwesen Kientalstraße, Herrsching,
Schadenssumme 10000,00 EURO

Diebstahl am 07.03.2017, zwischen 00:00 Uhr und 08:00 Uhr im Wohnanwesen Am Erlberg, Markt Schwaben,
Schadenssumme 9868,00 EURO

Diebstahl zwischen dem 23.03.2017, 17:10 Uhr und dem 24.03.2017, 00:10 Uhr im Wohnanwesen, Danziger Straße, Feldkirchen,
Schadenssumme 17000,00 EURO

Diebstahl am 31.03.2017, zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr im Wohnanwesen Schneefinkenweg, München,
Schadenssumme 3500,00 EURO

Diebstahl am 15.12.2019 gegen 18:15 Uhr im Wohnanwesen Schulweg, Warngau,
Schadenssumme 100,00 EURO

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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