Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Januar 2019 (Aktenzeichen: VII ZR 69/18) entschieden, dass die Erhöhung der Versicherungssumme einer Lebensversicherung auch nach Beendigung der Handelsvertretertätigkeit einen Anspruch auch Dynamikprovision des Versicherungsvertreters begründet.