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Anhängige Verfahren gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)

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Gegen das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) sind bis einschließlich 31. Juli 2021 insgesamt 301 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Bei diesen – teilweise bereits erledigten – Verfahren handelt es sich um 281 Verfassungsbeschwerden (davon 200 verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sowie um 20 isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus sind weitere 151 Eingaben im Allgemeinen Register erfasst.

Die Verfassungsbeschwerden und Anträge richten sich teilweise gegen einzelne Vorschriften, insbesondere gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG („touristische Beherbergung“) oder § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), teilweise zugleich gegen mehrere oder gegen sämtliche Regelungen des § 28b IfSG. Zum Teil wurden die Verfassungsbeschwerden und Anträge von mehreren Personen gemeinsam eingereicht; die Gesamtzahl der Beschwerdeführer und Antragsteller beträgt 8.572 (Stand: 31. Juli 2021).

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung in fünf Verfassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021). Bis zum 31. Juli 2021 wurden zudem 139 Verfassungsbeschwerden durch Kammerbeschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen, drei Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigten sich auf sonstige Weise; darüber hinaus wurden 19 isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Kammerbeschlüsse abgelehnt, ein weiterer Antrag erledigte sich auf sonstige Weise (vgl. zu den Kammerbeschlüssen Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021 und Pressemitteilung Nr. 47/2021 vom 2. Juni 2021).

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts beabsichtigt, über mehrere ausgewählte Hauptsacheverfahren betreffend die „Bundesnotbremse“ voraussichtlich noch im Oktober/November 2021 zu entscheiden.  Nach vorläufiger Einschätzung des Senats bedarf es hierzu keiner mündlichen Verhandlung, deren Durchführung eine Entscheidung verzögern würde. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung hat der Senat Sachverständige aus verschiedenen Fachgebieten (u.a. Infektiologie, Epidemiologie, Virologie, Aerosolforschung, Intensivmedizin, Pädiatrie sowie Bildungsforschung und Erziehungswissenschaft) um Stellungnahmen ersucht.

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