Wer wegen der Corona-Pandemie nun weniger Geld zur Verfügung hat, wird seine Ausgaben neu planen müssen. Die Bundesregierung hat zwar ein Hilfspaket für Verbraucher geschnürt. Unterm Strich geht es aber meist darum, Ausgaben auf später zu verschieben. Für Betroffene kann das schnell zum Bumerang werden, wenn sich so viel auftürmt, dass es sich auch in besseren Zeiten kaum wieder abbezahlen lässt.
Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten auf, die das Hilfspaket bietet, und geben Tipps, worauf bei wichtigen Punkten zu achten ist.
Zuerst erledigen: Hilfen rechtzeitig beantragen
Erkundigen Sie sich möglichst schnell nach staatlichen Hilfen, wenn sich Ihre berufliche Situation ändert und / oder Ihnen das Geld ausgeht. Erst mit dem Antrag wird eine mögliche Zahlung in Gang gesetzt. Dauert die Bewilligung etwas länger, bekommen Sie meist rückwirkend Geld. Wer aber den Antrag erst einmal eine Weile nicht stellt, verliert im Zweifel wertvolle Tage und Wochen, die auch nachträglich nicht aufgefangen werden.
Wesentliche Leistungen, die Sie aktuell unterstützen können:
- Kurzarbeitergeld, falls Sie zwar weiter arbeiten, nun aber weniger. Das müsste Ihr Arbeitgeber beantragen. Fragen Sie ihn im Zweifel also danach.
- Arbeitslosengeld, falls Ihnen nun gekündigt wird. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollten Sie dann so schnell wie möglich vornehmen.
- Wohngeld, falls es nicht mehr für die Miete reicht. Das können Sie bei Ihrer Gemeinde beantragen.
- Aufstockungsleistungen für Erwerbslose nach SGB II / „Hartz IV“ kommen in Frage, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beantragen können diese Leistungen z.B. Selbstständige, die nun in Not geraten, und Angestellte, die nun unterhalb der Grundsicherung verdienen. Melden Sie sich so schnell wie möglich beim Jobcenter.
Im Moment müssen Sie bei den Ämtern mit Wartezeiten und eingeschränkten Bearbeitungen rechnen. Es kann also länger als sonst dauern, bis ein Bescheid kommt und Geld gezahlt wird.
Als nächstes klären: Welche Zahlungen haben Vorrang?
Wenn das Geld nicht mehr für alle Zahlungen reicht, müssen Sie genau überlegen, welche Rechnungen Sie noch bezahlen. Erstellen Sie eine Liste der offenen Zahlungen und wählen daraus diejenigen aus, die zur Sicherung Ihrer existenziellen Lebensbedürfnisse notwendig sind. Lassen Sie sich nicht von Gläubigern beeinflussen, die besonders drängen, sondern entscheiden Sie nach objektiven Kriterien, was für Sie im Moment absolut wichtig ist.
Existenziell wichtig sind:
- Miete,
- Energiekosten,
- Telefon und Internet
- sowie Lebensmittel und notwendige Medikamente,
- aber auch Unterhaltsleistungen.
Auch wenn es beruhigend ist, dass Mietern in den kommenden Monaten nicht gekündigt werden darf, wenn sie bis zu 3 Monatsmieten nicht zahlen: Für viele ist die Miete der größte Ausgabenposten. Lassen Sie sich nicht dazu verführen, die Mietzahlung komplett einzustellen, um finanziell Luft zu haben. Denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die Mietzahlungen werden nur gestundet. Gezahlt werden muss am Ende trotzdem, nur mit zeitlicher Verzögerung. Das bedeutet, dass Sie in ein paar Monaten zusätzlich zur vollen Miete auch noch die Rückstände an ihren Vermieter zahlen müssen. Eine solche Belastung wird vielfach kaum zu stemmen sein.
Falls es gar nicht anders geht und Sie auch wesentliche Leistungen wie die Miete nicht mehr komplett zahlen können, sollten Sie sich mit dem jeweiligen Gläubiger, z.B. dem Vermieter, in Verbindung setzen. Möglicherweise können Sie ja wenigstens Teilzahlungen leisten, um die Rückstände nicht schwindelerregend hoch werden zu lassen.
Zusätzliches Kriterium kann auch die Situation des Gläubigers sein: Handelt es sich bei Ihrem Vermieter um ein großes Unternehmen, wird dieses Außenstände leichter verkraften können als ein privater Vermieter, der ein einziges Objekt zur Aufbesserung seiner Rente vermietet und dessen Kosten weiterhin tragen muss.
Was bietet mir das Hilfspaket, wenn ich meinen Kredit oder meine Versicherung nicht mehr bezahlen kann?
Menschen, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, soll das Gesetz Erleichterung verschaffen. Es deckt auch Darlehen (also: Kredite) und Pflichtversicherungen ab. Teure Pflichtversicherungen sind beispielsweise die private Kranken– und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Gesetz gilt auch für Immobiliendarlehen.
Mit dem Gesetz sollen Sie einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub erhalten. Betroffen sind Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 vereinbart wurden, sowie Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Es wird empfohlen, dazu mit der zuständigen Bank / dem Versicherer Kontakt aufzunehmen, um ein entsprechendes Vorgehen zu klären bzw. die Einnahmeausfälle ggf. nachzuweisen.
Einige Versicherungen haben unseres Wissens auch schon von sich aus angeboten, Prämien zu stunden.
Wichtig: Die Zahlungsverpflichtungen bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird das später nachholen müssen.
Wichtig: Sie müssen darlegen, dass Sie durch die Corona- Krise nicht mehr zahlen können, etwa weil Sie deswegen keine Einkommen mehr haben oder Ihr Einkommen stark verringert ist.
Die wichtigsten Schritte haben wir auch in einer kostenlosen Checkliste für Sie zusammengestellt.
Näheres dazu sowie weiterführende FAQ finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Was bietet mir das Hilfspaket, wenn ich meine Miete nicht mehr bezahlen kann?
Auch hier soll das Gesetz helfen. Haben Sie wegen der Corona-Pandemie weniger Geld zur Verfügung und reichen Ihr Einkommen bzw. Ihre Rücklagen für die Miete der Wohnung nicht mehr, wird das Recht der Vermieter zur Kündigung eingeschränkt:
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Vermieter auf, wenn Sie die Miete nun nur noch teilweise oder gar nicht mehr aufbringen können. Sinnvoll kann es auch sein, über eine Nachzahlung in Raten zu sprechen, sobald Sie wieder Geld zur Verfügung haben.
Laut des Bundesministeriums gehören zur gemeinten Miete übrigens viele Nebenkosten. Wörtlich heißt es dort: „Die Miete erfasst die Grundmiete zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschale). Zur Miete zählen auch Untermietzuschläge, Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.“
Wichtig: Die Mietschulden bleiben natürlich – wer jetzt nicht bezahlen kann, wird später nachzahlen müssen. Das Bundesministerium weist darauf hin, dass Vermieter dann sogar Verzugszinsen von Ihnen verlangen dürfen. „Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4%.“
Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass Sie durch die Corona- Krise zahlungsunfähig bzw. stark zahlungsvermindert geworden sind, also zum Beispiel weil Sie deswegen keine Einkommen mehr haben oder Ihr Einkommen stark verringert ist.
Erkundigen Sie sich außerdem bei Ihrer Gemeinde, ob Sie Wohngeld beantragen können.
Näheres dazu sowie weiterführende FAQ finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Werden mir Strom, Gas, Wasser, Telefon oder Internet abgestellt, wenn ich nicht mehr bezahlen kann?
Das ist der dritte wesentliche Punkt des Gesetzes des Bundesverbraucherministeriums (siehe auch die beiden vorherigen Punkte): Von Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Corona-Pandemie niemand abgeschnitten werden.
Dazu zählen Strom, Gas, Wasser und Telefon- bzw. Internetanschluss. Hier geht es im Gesetz um alle Verträge, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden.
Sie haben nun das Recht, vorübergehend nicht zu zahlen – die Rede ist von einem „zeitlich befristeten Leistungsverweigerungsrecht“. Einfach nicht mehr zahlen geht jedoch nicht: Sie müssen sich ausdrücklich auf Ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. Dazu können Sie unseren Musterbrief nutzen. Nehmen Sie zu Ihrem Anbieter / Versorger Kontakt auf, wenn Sie nun wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung haben und diese Dinge nur noch teilweise oder gar nicht mehr bezahlen können.
Wichtig: Allerdings erlischt der Anspruch der Gläubiger auf Nachzahlung nicht, es handelt sich vielmehr um einen Zahlungsaufschub. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, wie Sie die Schulden nach der Corona-Zeit abbauen können – ob also zum Beispiel Ratenzahlungen möglich sind.
Wichtig: Sie müssen darlegen, dass Ihnen ein angemessener Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, wenn Sie zusätzlich die monatlich anfallenden Kosten für Strom, Gas, Wasser, Internet oder Telefon zahlen. Das heißt im Klartext erstens, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise ausgelöst wurden. Also zum Beispiel, weil Sie deswegen kein Einkommen mehr haben oder Ihr Einkommen stark verringert ist. Zweitens muss Ihnen die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensunterhalts nicht mehr möglich sein, etwa weil Sie Miete nicht mehr zahlen können oder Ihr Einkommen nicht mehr reicht für den Kauf von Lebensmitteln oder Unterhaltszahlungen. Es geht nicht darum, dass Sie einen hohen Lebensstandard in der Corona-Krise nicht halten können oder kein Geld mehr für Luxusgegenstände haben.
Näheres dazu sowie weiterführende FAQ finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Grundsätzliche Tipps für den Fall einer Stromsperre geben wir in einem separaten Artikel, unabhängig von Corona.
Wichtige Verträge für die Altersvorsorge nicht übereilt kündigen
Wer plötzlich weniger Geld zur Verfügung hat, fragt sich jetzt möglicherweise, ob es nicht Zeit ist, einige langfristige Verträge auf den Prüfstand zu stellen, die für die Altersvorsorge gedacht sind.
Doch Vorsicht: Für Riester-Verträge, die betriebliche Altersvorsorge, Rürup-Verträge oder private Verträgen, zum Beispiel in Form der klassischen kapitalbildenden Lebensversicherung, kann es zwar ratsam sein regelmäßig zu prüfen, ob sich die eigenen Ziele verändert haben und die ursprünglich abgeschlossenen Verträge weiterhin passen. Sie sollten sich aber nicht unüberlegt und übereilt von schriftlichen Vereinbarungen trennen! Umso heikler ist die Lage bei Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit, weil viele Menschen eine solche Police im fortgeschrittenen Alter mit oftmals zunehmenden Erkrankungen nicht mehr abschließen können.
Auch wenn es gute Gründe gibt, zum Kapitalaufbau nicht auf klassische Lebensversicherungen zu setzen, sollten Sie diese – sofern sie einmal abgeschlossen wurden – nicht vorschnell kündigen. Die Abschlusskosten sind meist nach fünf Jahren sowieso schon vollständig bezahlt. Alte Verträge haben einen in heutiger Zeit attraktiven Garantiezins von – abhängig vom Abschlussdatum – bis zu vier Prozent auf den Sparanteil. Und möglicherweise haben Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen, wie Sie sie heute so nicht mehr bekommen (z.B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung).
Kriterien dafür, dass eine kapitalbildende Lebensversicherung nicht mehr zu den eigenen Zielen passt und Sie etwas daran verändern können:
- die Abschlusskosten sind noch nicht vollständig bezahlt
- der Garantiezins auf den Sparanteil ist niedrig
- und der unattraktive Vertrag würde noch viele Jahrzehnte laufen.
Möchten Sie sich von einer Lebensversicherung dennoch trennen, beachten Sie auch: Es kann möglich und deutlich besser für Sie sein, den Vertrag nicht zu kündigen, sondern zu widerrufen. Mehr dazu lesen Sie in unserem separaten Beitrag. Neben einer Kündigung kann man außerdem auch einen Verkauf auf dem Zweitmarkt in Betracht ziehen.
Bei Riester- oder Rürup-Verträgen gibt es noch weitere Gründe, diese – soweit möglich – fortzuführen:
- Diese Verträge sollen im Idealfall helfen, einen finanziell sorgenfreien Lebensabend zu verbringen. Wer diese Verträge nicht fortführt, schafft sich zwar heute Liquidität, muss dafür aber finanzielle Einbußen in der Rentenphase hinnehmen. Daher muss ein solcher Schritt gut überlegt werden.
- Solche Verträge werden vom Staat gefördert und sorgen für eine zusätzliche Rendite.
- Viele Verträge bieten Sicherheiten. So ist zum Beispiel bei Riester-Verträgen zu Rentenbeginn die Summe der gezahlten Beiträge und erhaltenen Zulagen garantiert.
Bei Riester-Verträgen ist zwar eine Kündigung rechtlich möglich. Dies sollte aber im Vorfeld gut durchgerechnet werden. Denn man muss sämtliche erhaltene Förderungen zurückzahlen – also Zulagen und Steuerersparnisse – und ferner auf Erträge Abgeltungssteuer zahlen. Wer keine böse Überraschung erleben will, sollte sich daher vorher ausrechnen, was am Ende auf dem Konto ankommt.
Statt Kündigung: Was Beitragsfreistellung, stunden und ruhend stellen bedeuten
Geht es nun darum, aufgrund von aktuellen Einbußen Miete, Strom und die grundlegenden Lebenshaltungskosten bedienen zu müssen, ist das Leben heute wichtiger als das Leben in 30 Jahren. Aber auch dann sind eine Stundung oder ein ruhender Vertrag im Zweifel das kleinere Übel als eine Beitragsfreistellung oder eine Kündigung. Wenn bisher jährlich 2100 Euro in den Riester-Vertrag fließen und man diesen für ein Jahr stoppt, verzichtet man zwar auf die Grundzulage von 175 Euro für das Jahr, hat aber – sofern es keine weiteren Zulagen gibt – in dem Zeitraum monatlich knapp 160 Euro mehr für andere Dinge zur Verfügung.
Bei Rürup-Verträgen ist eine Kündigung gar nicht möglich, diese Verträge können nur beitragsfrei gestellt werden.
Alle drei Vorgänge, freistellen, stunden und ruhend stellen eines Vertrags, haben aber ebenfalls Folgen:
- Die Beitragsfreistellung ist nur bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen möglich. Ein einmal beitragsfrei gestellter Vertrag ist nicht wieder rückgängig zu machen, es sei denn in den Bedingungen ist etwas anderes geregelt bzw. der Versicherer stimmt zu. Sie zahlen dann nicht mehr weiter ein, die Auszahlung nach Vertragsablauf wird damit geringer und Zusatzversicherungen entfallen oder bieten geringere Leistungen. Selbst falls eine Rückkehr möglich ist, kann dies steuerliche Nachteile haben. Deshalb sollte auch eine Beitragsfreistellung gut überlegt sein.
- Bei Zahlungsproblemen können Sie die Versicherungsprämien in Abstimmung mit dem Versicherer stunden. Das heißt, dass Sie jetzt weiter Versicherungsschutz haben und die Prämien später nachzahlen. Dies kann auch für einen längeren Zeitraum möglich sein – je nach Regelung und Absprache mit dem Versicherer.
- Auch gibt es die Möglichkeit, den Vertrag vorübergehend ruhend zu stellen, also mit dem Versicherer eine Ruhensvereinbarung zu schließen. Achtung: Dies führt zur Unterbrechung des Versicherungsschutzes für den Zeitraum der Ruhensvereinbarung. Außerdem kann trotz eines ruhenden Vertrags weiter eine geringere Beitragszahlung fällig werden.
Allerdings wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Ruhenszeit wieder zu den alten Bedingungen fortgeführt. Das ist immer noch besser, als wenn Sie den Vertrag kündigen, vo allem etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die Sie sonst möglicherweise gar nicht mehr abschließen können, etwa wegen Vorerkrankungen oder aufgrund Ihres Alters.
- Möglich ist auch eine Vereinbarung, statt der ursprünglich vorgesehenen Jahresbeiträge künftig monatliche oder vierteljährliche Raten zu zahlen. Davon raten wir eigentlich grundsätzlich ab, da dies mit der Zahlung von Zuschlägen verbunden ist. Allerdings könnte dies bei Engpässen eine vorübergehende Möglichkeit sein, um über die Runden zu kommen. Am besten wäre jedoch, später wieder auf Jahresbeiträge umzustellen.
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