In aktuellen Fall hatten die Mitglieder eine WEG beschlossen, dass Fahrräder nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf privaten Tiefgaragenplätzen oder in den Kellerräumen abgestellt werden dürfen. Ein Transport in die eigene Wohnung sei dagegen unzulässig. Ein Wohnungseigentümer hatte den Beschluss angefochten, mit dem Hinweis, dass es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen sei. Zudem fühlte er sich gegenüber Rollstuhlfahrer und Kinderwagenbesitzer benachteiligt.
Das Gericht hat nun entschieden, dass die Hausordnung zulässig sei und wies die Klage ab. Die Eigentümer werden zwar durch die Regelung in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt, aber davon sei der Kernbereich des Eigentums nicht betroffen. Die Fahrradnutzung sie zudem nicht mit der Nutzung eines Rollstuhls oder eines Kinderwagens gleichzustellen.
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