Mit der Änderung der FinVermV wurde von der erweiterten Verordnungsermächtigung in § 34g der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht. Zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II wurden zusätzliche Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen beziehungsweise bestehende Regelungen an die Vorgaben der MiFID II angepasst.
Darüber hinaus wurden überwiegend redaktionelle Angleichungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung an die Formulierungen der neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung vorgenommen.
Die Regelungen der FinVermV sollen mittelfristig abgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Damit verbunden ist eine Übertragung der derzeitigen Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Aufsicht über gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater von den Ländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). (DFPA/JF1)
Quelle: Homepage Bundesrat
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