Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bezieht dazu Stellung und schlägt eine konsequente Übertragung der Aufsicht auf die Industrie- und Handelskammern vor.
Die deutsche Versicherungswirtschaft sieht die Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und -berater gemäß §§ 34f und 34h Gewerbeordnung (GewO) auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kritisch.
Die meisten Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f GewO sind zugleich als Versicherungsvermittler gemäß § 34d GewO registriert. Damit sind auch die Vertriebspartner der Versicherungsunternehmen von dem Vorhaben betroffen.
Das Gesetz soll die Qualität und Effektivität der Aufsicht verbessern. Aus Sicht des GDV sei es allerdings fraglich, ob dieses Ziel mit dem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erreicht werden kann. Auch wenn das Vorhaben, die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin zu übertragen, im Koalitionsvertrag verankert ist, biete es sich an, noch einmal zu überlegen, ob es nicht eine bessere Lösung gibt. Zu erwägen wäre die ausschließliche Übertragung der Aufsicht auf die Industrie- und Handelskammern (IHKs).
Die konkrete Ausgestaltung der Rechtsfigur der Vertriebsgesellschaft sei unverhältnismäßig: Eine Anbindung von Handelsvertretern mit eigener Erlaubnis rechtfertige keine weitergehenden Pflichten für den Prinzipal. Hingegen könne die Anbindung von – erlaubnisfreien – vertraglich gebundenen Dienstleistern zu einem Verlust an Verbraucherschutz im Vergleich zum status quo führen.
Die Einführung einer jährlichen Selbsterklärung gegenüber der heutigen Pflicht zur Abgabe von jährlichen Prüfberichten werde die Qualität und Effektivität der Aufsicht voraussichtlich nicht steigern, so der GDV.
Quelle: Stellungnahme GDV
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