Das Landgericht Neuruppin hat den Angeklagten wegen einer im Jahr 2011 begangenen Steuerhinterziehung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat ihm das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Zudem hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 Euro gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte zu der Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Urteil ist in Folge dessen im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig.
Jedoch haben die Einziehungsentscheidung sowie die Aberkennung des Rechts, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, Rechtsfehler aufgewiesen. Der Senat hat das Urteil daher in diesen Punkten aufgehoben, über die nunmehr erneut verhandelt werden muss.
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