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Urteil zum Doppelmordfall in Göttingen-Grone rechtskräftig

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Beschluss vom 23. Februar 2021 – 6 StR 11/21

Das Landgericht Göttingen hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 26. September 2019 seine frühere Lebensgefährtin, indem er sie zunächst mit Benzin bespritzte und dieses anzündete, die fliehende Frau sodann verfolgte und niederstach, wobei vier der zahlreichen Stiche den Herzbeutel durchdrangen, und die Bewusstlose anschließend erneut mit Benzin übergoss und anzündete. Eine Kollegin der Frau, die ihn an deren Verfolgung hindern wollte, erstach er. Darüber hinaus verletzte er zwei zu Hilfe eilende Passanten mit dem Messer. Der Angeklagte tötete seine frühere Lebensgefährtin aus niedrigen Beweggründen, weil er seinen unangemessenen Besitzanspruch ihr gegenüber nicht mehr verwirklichen konnte. Um ihre Tötung zu ermöglichen, beging er die Tat zum Nachteil ihrer Arbeitskollegin.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Göttingen – Urteil vom 14. August 2020 – 6 Ks 1/20 – 304 Js 33735/19

Die maßgebliche Vorschriften lautet:

§ 211 StGB, Mord:

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Karlsruhe, den 2. März 2021

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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