Az.: 28 O 9716/17
Auf Antrag der Klagepartei wird der Musterverfahrensantrag vom 6.12.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt veröffentlicht.
I. Beklagte und ihre gesetzlichen Vertreter:
1) |
Bremer Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Joachim Zeppenfeld, Martinistr. 61, 28195 Bremen |
2) |
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Geschäftsführer Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München |
II. Betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
CONTI REEDEREI Management GmbH & Co. Konzeptions-KG
in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften CONTI 177. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“.
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, Az.: 28 O 9716/17
IV. Feststellungsziele:
1. |
Der am 08.02.2011 von der Beklagten zu 2) für die Beteiligung an der CONTI 177. Schifffahrts- GmbH & Co. Bulker KG MS „CONTI AMETRIN“ veröffentlichte Prospekt ist in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und fehlerhaft: |
(1) |
Die Markterwartungen für Bulker sind fehlerhaft dargestellt, da
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(2) |
Die Risiken der Beteiligung sind falsch dargestellt, da
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(3) |
Die Rentabilität der Beteiligung falsch darstellt, indem es
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2. |
Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) genannten Prospektmängel aufzuklären. |
3. |
Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer (1 a) bis (3 b) aufgeführten Prospektmängel für die Beklagten zu 1) und zu 2) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben. |
V. Lebenssachverhalt:
Die Klagepartei nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Ametrin“ auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) trat im November 2008 als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft ein. Die Beklagte zu 2) ist Gründungsgesellschafterin und Konzeptionärin der Fondsgesellschaft. Die Klagepartei beteiligte sich mit einer Einlage von 20.000,– € zuzüglich 5 % Agio an dem Fonds auf Grundlage des Prospektes vom Februar 2011 über die Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co KG (Treuhänderin).
Die Klagepartei behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Klagepartei über Prospektfehler, die sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergäben, informieren müssen. Die gerügten Prospektfehler seien für die Anlageentscheidung der Klagepartei ursächlich geworden.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Klagepartei sei laufend über die Entwicklung der Fondsgesellschaft informiert worden. Im übrigen bestreiten die Beklagten Aufklärungsmängel und deren Kausalität.
VI.
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 06.12.2017
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